Der Grund hierfür ergibt sich bereits aus den Bestimmungen des in Deutschland geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dieses im Juni 2012 eingeführte Gesetz verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes und dient der Erhöhung einer sogenannten Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft.
Gemäß § 7 des KrWG ist jeder Besitzer von Abfällen zur Verwertung dieser Abfälle verpflichtet, wobei die Abfallverwertung gegenüber einer Abfallbeseitigung stets vorrangig ist. Damit dies möglich wird, muss zunächst eine Trennung der einzelnen Abfälle vorgenommen werden. Eine solche Trennung - gemeinhin auch unter dem einfachen Begriff "Mülltrennung" bekannt - ist ebenfalls im Kreislaufwirtschaftsgesetz (hier in § 9) vorgeschrieben. Leere bzw. gebrauchte Druckertoner bzw. Tintenpatronen sind demnach immer getrennt zu sammeln und auch getrennt zu entsorgen.
Wie genau die Entsorgung zu erfolgen hat, ist ebenfalls im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. So haben Sie Ihre leeren bzw. nicht mehr benötigten Druckerpatronen und Toner grundsätzlich bei einem nach § 56 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb abzuliefern. Diese Bestimmung wurde erlassen, da zertifizierten Entsorgungsunternehmen aktiv an der Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie an der Sicherstellung des Umweltschutzes und der Gesunderhaltung von Menschen mitwirken und ein effizienter Umgang mit speziellen Abfällen so am besten gewährleistet werden kann.
Auf den ersten Blick mag die Verpflichtung zu einer speziellen Abgabe von alten Druckerpatronen und Tonerkartuschen wie eine Zumutung aussehen, die sich nur mit viel Aufwand erfüllen lässt. Bei näherer Betrachtung ist die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aber nicht besonders schwierig. Denn die Ablieferung muss keineswegs persönlich vor Ort erfolgen, sondern kann auch durch Übersendung (ggf. auch von größeren Sammelmengen) an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb - wie beispielsweise die geldfuermuell GmbH - erfolgen.
Bedenken Sie neben den bereits genannten Umweltschutzaspekten immer auch, dass Ihnen bei einer Nichtbeachtung der Vorschriften zum Entsorgen von Tintenpatronen und Toner ein Bußgeld droht. Wenn Sie also eine leere Druckerpatrone und einen verbrauchten Toner einfach in den Haus- bzw. gewöhnlichen Gewerbemüll entsorgen oder gar im Wald "liegenlassen", werden Sie von den Ordnungsbehörden unter Umständen kräftig zur Kasse gebeten. Die Höhe des in derartigen Fällen verhängten Bußgeldes ist je nach Bundesland unterschiedlich und bewegt sich zwischen 10 EUR in Mecklenburg-Vorpommern bis zu satten 400 EUR in der Hansestadt Bremen. Sollten Sie gleich mehrere Tintenpatronen und Toner illegal entsorgen, liegen die Bußgelder höher und können eine Summe von bis zu 1.000 EUR (Hansestadt Hamburg) erreichen, bei giftigen Druckerpatronen und Tonern sogar bis zu 2.500 EUR!
Übrigens: Gewerbliche Nutzer von Druckerpatronen und Tonerkartuschen haben neben den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes immer auch die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu beachten! In dieser zuletzt im Jahr 2017 neu gefassten Rechtsvorschrift wird eine strenge Trennung unterschiedlicher Abfallarten durch die Unternehmen gefordert und eine ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung vorgeschrieben.
Um sowohl der Umwelt keinen Schaden zuzufügen als auch Ordnungsstrafmaßnahmen zu vermeiden, sollten Sie leere bzw. nicht mehr benötigte Tintenpatronen und Toner in jedem Fall korrekt entsorgen. Bei geldfuermuell sind Sie hier genau an der richtigen Adresse, denn als Abnehmer von Tonerkartuschen und Druckerpatronen aus mehr 40.000 Zulieferquellen zählen wir zu den größten Recyclingunternehmen der Bundesrepublik. Wir kümmern uns um eine jederzeit rechtssichere und umweltschonende Entsorgung von gebrauchten Druckerpatronen und alten Tonerkartuschen, sammeln diese und führen sie schließlich der Wiederverwendung zu. Auf diese Weise leisten wir gemeinsam mit unseren Partnern einen wichtigen Beitrag für eine sichere und gesunde Zukunft.
Ja, muss man. Aber nicht, weil es sich um Sondermüll handelt, sondern, gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, weil die Pflicht zur Verwertung (siehe §5 KrW-/AbfG) für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen besteht. Die Verwertung hat grundsätzlich den Vorrang vor der Beseitigung. Sie besteht immer, wenn Sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere, wenn für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist: Und der ist vorhanden, dank unserem Ankauf von leeren Druckerpatronen, Tonerkartuschen und Tintenpatronen!